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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 76/10
vom
14. Januar 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
und Dr. Bacher
am 14. Januar 2013
beschlossen:
Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Auslagen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40%
der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese jeweils selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665 €
festgesetzt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Gründe:
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der Beschwerde - einer Zustimmung der Bundesnetzagentur bedurfte es nicht (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils
Rn. 8 ff.) - entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese
sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen.
-3-
Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
2
Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den
nach der - im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der
Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der
Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08,
RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom
30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den Betroffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg.
Bornkamm
Raum
Grüneberg
Strohn
Bacher
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 W 3/09 (Kart) -