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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 76/10
  4. vom
  5. 14. Januar 2013
  6. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
  10. und Dr. Bacher
  11. am 14. Januar 2013
  12. beschlossen:
  13. Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Auslagen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40%
  14. der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
  15. aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese jeweils selbst.
  16. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665 €
  17. festgesetzt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der Beschwerde - einer Zustimmung der Bundesnetzagentur bedurfte es nicht (vgl.
  21. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils
  22. Rn. 8 ff.) - entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese
  23. sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen.
  24. -3-
  25. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
  26. 2
  27. Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen
  28. Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den
  29. nach der - im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der
  30. Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der
  31. Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08,
  32. RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom
  33. 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den Betroffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg.
  34. Bornkamm
  35. Raum
  36. Grüneberg
  37. Strohn
  38. Bacher
  39. Vorinstanz:
  40. OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 W 3/09 (Kart) -