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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 13/11
vom
11. Juli 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2012 durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn,
Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.891.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag
der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.
2
Der Streitwert beträgt 7.891.000 €. Für eine Herabsetzung auf 50.000 €
besteht entgegen der Auffassung der Betroffenen kein Anlass. Der Streitwert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer
Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April
2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar
und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris, Rn. 2), d.h. hier in Bezug auf die
Bestimmung des Ausgangsniveaus, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor
und den pauschalierten Investitionszuschlag.
Tolksdorf
Raum
Grüneberg
Strohn
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2010 - VI-3 Kart 204/09 -