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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 13/11
- vom
- 11. Juli 2012
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- in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2012 durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn,
- Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
- beschlossen:
- Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
- aufgehoben.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.891.000 € festgesetzt.
- Gründe:
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- 1
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag
- der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.
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- 2
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- Der Streitwert beträgt 7.891.000 €. Für eine Herabsetzung auf 50.000 €
- besteht entgegen der Auffassung der Betroffenen kein Anlass. Der Streitwert des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
- i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer
- Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April
- 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar
- und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris, Rn. 2), d.h. hier in Bezug auf die
- Bestimmung des Ausgangsniveaus, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor
- und den pauschalierten Investitionszuschlag.
- Tolksdorf
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- Raum
- Grüneberg
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- Strohn
- Bacher
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2010 - VI-3 Kart 204/09 -
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