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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 37/04
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. September 2004 wird auf Kosten der Antragsteller, die dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 92.032,54 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Kinder der im Dezember 2000 verstorbenen
M.
W.
, zu deren Nachlaß der Hof H.
, ein in der Höferolle ein-
getragener landwirtschaftlicher Grundbesitz von etwa 32 Hektar, gehört. Nach
einem gemeinschaftlichen Testament von M.
W.
und ihrem vorverstor-
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benen Ehemann sollte der Beteiligte zu 3 Hoferbe dieses Grundbesitzes werden. Das Landwirtschaftsgericht erteilte ihm infolgedessen ein Hoffolgezeugnis. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Vorbringen, der
Hof hätte im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft verloren. Das Landwirtschaftsgericht hat ihren Antrag auf Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof
im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei, ebenso zurückgewiesen wie den
Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Die sofortige Beschwerde und
die einfache Beschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht
zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre
bisherigen Anträge weiter. Der Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es bestehe eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982, veröffentlicht in BGHZ 84, 78, 83 f., verkennt sie, daß nach dem eigenen Vorbringen das Beschwerdegericht allenfalls die von dem Senat angestellten Erwägungen zum Verlust der Hofeigenschaft durch Aufhebung der Betriebseinheit
nicht rechtsfehlerfrei auf den entschiedenen Fall übertragen hat. Dies unterstellt, läge aber kein Divergenzfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor
(st.Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
-4-
1977, 327, 328). Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht - was für eine Divergenz erforderlich wäre, von der Rechtsbeschwerde aber weder aufgezeigt
wird noch sonst ersichtlich ist - einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der
von einem in der angeführten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht.
Infolgedessen ist für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
auch ohne Belang, ob die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zur Frage des Verlustes der Hofeigenschaft Rechtsfehler aufweist oder nicht. Hierauf
käme es erst an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
ke
Krüger
Lem-