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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 6/13
vom
21. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Gutachtenanordnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden
am 21. März 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2. Senats
des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend
§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO.
Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs. 3
BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 194
-3-
Abs. 2 BRAO), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den
Gesundheitszustand beizubringen.
3
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom
13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12 Rn. 3 m.w.N.).
Tolksdorf
Vorinstanzen:
AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -