|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 6/13
- vom
- 21. März 2013
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
-
- wegen Gutachtenanordnung
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden
- am 21. März 2013
- beschlossen:
- Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
- Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2. Senats
- des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 auf
- 10.000 € festgesetzt.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
- das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend
- § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
-
- 2
-
- Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
- Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO.
- Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des
- Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs. 3
- BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 194
-
- -3-
-
- Abs. 2 BRAO), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den
- Gesundheitszustand beizubringen.
-
- 3
-
- Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1
- Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom
- 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12 Rn. 3 m.w.N.).
-
- Tolksdorf
-
- Vorinstanzen:
- AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -
-
|