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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 75/13
vom
22. Mai 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Feststellung der Verletzung der Schweigepflicht u. a.
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 22. Mai 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger ist im Bezirk der Rechtsanwaltskammer C.
zur Rechtsan-
waltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte die Beklagte der
Rechtsanwaltskammer C.
mit, dass sich im Rahmen eines bei ihr anhängi-
gen Aufsichtsverfahrens der Verdacht ergeben habe, dass der Kläger während
eines laufenden Gerichtsverfahrens Schriftsätze einem Dritten zur Einsicht vorgelegt, mithin gegen die Schweigepflicht verstoßen habe. Die Rechtsanwaltskammer C.
hat das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Verfahren mitt-
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lerweile eingestellt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zu 1. bis 3. die Feststellung, dass "die Beklagte mit ihrer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer
C.
vom 01.07.2011 betreffend den Kläger als unzuständige Behörde gehan-
delt habe", dass sie durch die Anzeige ihre Schweigepflicht verletzt und den
Kläger fälschlich einer Straftat bezichtigt habe. Ferner begehrte der Kläger Akteneinsicht in alle Unterlagen und Vorgänge der Beklagten im Zusammenhang
mit dem Schreiben vom 1. Juli 2011 (Klagantrag zu 4.) und Auskunftserteilung
über den Anlass des Schreibens (Klagantrag zu 5.). Die Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen und die Richtigkeit der Auskünfte sollte die Beklagte an
Eides statt versichern (Klagantrag zu 6.). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage
abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
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Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187
Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008,
1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; SchmidtRäntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO
Rn. 77).
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a) Klaganträge 1. bis 3.
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aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
erhobene Feststellungsklage unzulässig ist, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung fehlt.
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(1) Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die
nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer,
nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn vergleichbar reagieren wird. Das ist hier nicht der Fall. Zwar wird der Kläger auch
in Zukunft im Bezirk der Beklagten seinen Beruf ausüben. Es ist jedoch nicht
konkret zu erwarten, dass sich die Umstände, die zum Schreiben vom 1. Juli
2011 geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen werden. Der Kläger hat seinerseits ein Aufsichtsverfahren gegen ein Mitglied der Beklagten angestoßen; aus einem von ihm dabei vorgelegten Schreiben ergab sich der Verdacht der Verschwiegenheitspflichtverletzung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass die
Beklagte unter Umständen ihr bekannt gewordene Pflichtverletzungen von
Nichtmitgliedern auch in Zukunft bei den zuständigen Rechtsanwaltskammern
bekannt machen will. Bezugspunkt der Wiederholungsgefahr ist allein das konkrete Vorgehen gegen den Kläger, nicht die Bekanntmachungsmöglichkeit allgemein.
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(2) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus
einem Rehabilitationsinteresse des Klägers. Insoweit ist erforderlich, dass von
der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung aus-
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geht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen
hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.
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(3) Schließlich vermag die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zur
Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse im
Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Denn dem Kläger ist es ohne
weiteres möglich, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz geltend zu machen.
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(4) Ein wesentlicher Grundrechtseingriff in das Persönlichkeitsrecht oder
die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist nicht erkennbar. Das Schreiben der
Beklagten an die Rechtsanwaltskammer C.
vom 1. Juli 2011 belastete den
Kläger nicht in unzumutbarer Weise. Der Beruf eines Rechtsanwalts unterliegt
im Interesse einer rechtsstaatlichen Rechtspflege Auflagen und Beschränkungen. Das von der Rechtsanwaltskammer C.
eingeleitete Verfahren gegen
den Kläger diente der Prüfung, ob dieser die Berufsordnung eingehalten hat.
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bb)
Ob
die
Hilfserwägungen
des
Anwaltsgerichtshofs
zur
(Un-)Begründetheit der Klaganträge 1. bis 3. zutreffen, kann danach dahinstehen. Im Ergebnis bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Richtigkeit
der Entscheidung. Dass eine Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit als Behörde grundsätzlich berechtigt ist, Anhaltspunkte für Umstände, die die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können, der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, ergibt sich aus § 36 Abs. 2 BRAO (vgl. Böhnlein in
Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 36 Rn. 5). Dafür spricht auch die Stellung
der Rechtsanwaltskammer im System der berufsrechtlichen Aufsicht, wie der
Anwaltsgerichtshof zum Klagantrag zu 2. zutreffend ausgeführt hat. Die
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Rechtsanwaltskammer hat Aufsichtsverfahren von Amts wegen zu betreiben.
Da sie örtlich nur zuständig ist für die Rechtsanwälte ihres Bezirks (vgl. auch
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), hat sie Verfahren gegen Mitglieder anderer Rechtsanwaltskammern
an
jene
Kammern
abzugeben
(vgl.
Hartung
in
Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 74 Rn. 20). Für die Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten spricht auch die Regelung in § 36 Abs. 3
BRAO, wonach bei einem Rechtsanwalt, der Mitglied der Berufskammer eines
anderen freien Berufs ist, die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten
über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln darf, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur
Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der
Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. In der zulässigen Weitergabe dieser Daten liegt naturgemäß keine Schweigepflichtsverletzung. Darüber hinausgehende Umstände, die eine Schweigepflichtsverletzung begründen könnten, sind
hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 1. Juli 2011 ebenso wenig ersichtlich wie eine dadurch begangene falsche Verdächtigung. Da die Beklagte
kein Aufsichtsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, war sie auch nicht
verpflichtet, ihn vor der Datenübermittlung an die Rechtsanwaltskammer C.
anzuhören. Besondere Umstände, die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAO der Datenübermittlung entgegengestanden hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
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11
b) Klagantrag zu 4.
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Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch insoweit nicht
ersichtlich. Der Kläger trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte
außer der Personalakte ihres Kammermitglieds Dr. S.
einen gesonderten
Aktenvorgang für den Kläger führt. Anspruch auf Akteneinsicht in die Personalakte des Rechtsanwalts Dr. S.
hat nur dieser selbst (§ 58 BRAO). Der
Kläger hat auch kein Recht auf Akteneinsicht in das von ihm initiierte Beschwerdeverfahren gegen Dr. S.
, wie sich aus der Regelung in § 73
Abs. 3 BRAO unschwer ergibt. Soweit Schriftstücke aus der Akte Dr. S.
den Kläger betreffen, sind sie mit Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2013
vorgelegt worden.
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c) Klaganträge zu 5. und 6.
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Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs in Frage stellen könnten.
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2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie
wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende
Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011
- AnwZ (Brfg) 9/10 Rn. 6 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 Rn. 7
jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung des An-
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trags auf Zulassung der Berufung dargelegt werden (§ 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des
Falles darin, dass die angefochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche
Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad
plausibel macht (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; BGH, Beschluss vom
25. November
2013
- NotZ
(Brfg)
10/13
Rn. 11;
Schmidt-Räntsch
in
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 78).
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Davon ausgehend fehlt es vorliegend an der erforderlichen Darlegung
eines auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwierigkeitsgrads der Rechtssache. Der Kläger hat zu diesem Zulassungsgrund lediglich auf seine umfangreichen vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen, ohne explizit aufzuzeigen, dass der Rechtsstreit als solcher komplexe
Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die seine Beurteilung erschweren.
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben,
wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,
Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 25; vom 24. März
2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154,
288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur
schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen
zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage
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sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.
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Inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße in diesem Sinne eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen, ist nicht dargelegt.
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Die Frage, die der Kläger explizit sowohl unter Klagantrag zu 1. als auch
Klagantrag zu 2. als klärungsbedürftig angeführt hat, ob nämlich eine Rechtsanwaltskammer Informationen zu beruflichem Fehlverhalten von Nichtmitgliedern an die zuständige Kammer weiter leiten darf, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
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Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit
dem Klagantrag zu 4. zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger geht bei
seiner Argumentation von der unzutreffenden Voraussetzung aus, dass die Beklagte eine Personalakte für ihn führe.
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4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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a) Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts,
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bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Eine
entsprechende Hinweispflicht des Gerichts setzt vielmehr voraus, dass es bei
seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen
braucht (vgl. BVerwGE 147, 292 Rn. 38).
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b) Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag des Klägers nicht
vor. Dass die Frage des Vorhandenseins eines Feststellungsinteresses bei den
Klaganträgen zu 1. bis 3. Gegenstand der Entscheidung sein würde, lag auf der
Hand. Der Kläger musste auch damit rechnen, dass der Anwaltsgerichtshof
diese Frage nach endgültiger Beratung gegebenenfalls anders beurteilen könnte als im Hinweis des Vorsitzenden, zumal das berufsrechtliche Verfahren gegen den Kläger zwischenzeitlich eingestellt worden war. Der Kläger hat schließlich auch den Vortrag, an welchem er durch den fehlenden Hinweis gehindert
gewesen sei, nicht nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013
- AnwZ (Brfg) 39/13 Rn. 6).
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c) Die Rüge des Klägers, das Gericht habe ihn nicht auf die richtige Form
der Antragstellung hingewiesen, betrifft Hilfserwägungen des Anwaltsgerichtshofs, auf denen das Urteil nicht beruht. Von dem Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist und der zudem anwaltlich vertreten wird, darf im Übrigen erwartet werden, dass er in der Lage ist, Klaganträge entsprechend seinem Anliegen zu
formulieren.
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d) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil
seine Anträge auf Akteneinsicht vom Gericht ignoriert worden seien und die
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dem Gericht vorliegende Verfahrensakte der Beklagten zurückgesandt worden
sei, ohne sie ihm zur Verfügung zu stellen, hat er bereits nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann.
Die Rüge versagt auch in der Sache. Die von der stellvertretenden Vorsitzenden an die Beklagte zurückgesandten Akten waren ersichtlich die Personalakten des Rechtsanwalts Dr. S.
; ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in
diese Akten bestand nicht. Die den Kläger betreffenden Aktenvorgänge der Beklagten wurden mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 dem Gericht vorgelegt; mit
Verfügung vom 2. April 2013 wurden seinem Verfahrensbevollmächtigten die
Akten zur Einsichtnahme übersandt.
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e) Der Anwaltsgerichtshof hat die Verhandlung in öffentlicher Sitzung
durchgeführt. Dass durch die fehlerhafte Bezeichnung der Sache im Aushang
am Sitzungssaal eine interessierte Person von der Anwesenheit bei der Verhandlung abgehalten worden ist, wird im Zulassungsantrag nicht behauptet.
Auch enthält er keine Ausführungen dazu, inwieweit sich der Verfahrensverstoß
auf das Urteil ausgewirkt hat.
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f) Dass die Richterin Dr. H.
während des anhängigen Befangen-
heitsantrags gegen den Senatsvorsitzenden nicht befugt war, die Rücksendung
von Akten an die Beklagte zu veranlassen, wird in dem Zulassungsantrag nicht
hinreichend dargelegt. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass Frau
Dr. H.
stellvertretende Vorsitzende des entscheidenden Senats war;
sie hat auch an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt. Im Übrigen ist offensichtlich auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht;
der Zulassungsantrag enthält dazu keine Angaben.
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g) Die vom Kläger als unrichtig gerügte Zurückweisung seines gegen den
Vorsitzenden des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuchs stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da eine solche Entscheidung nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146
Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und folglich
gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen
Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (Senatsbeschlüsse vom
8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 15. März 2012
- AnwZ (Brfg) 55/11 Rn. 14 und vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12
Rn. 7).
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Soweit der Kläger das Verhalten des Vorsitzenden im Termin vom
6. September 2013 zur Begründung des Befangenheitsvorwurfs heranzieht,
hätte er dort einen erneuten Befangenheitsantrag stellen müssen (§ 112c
Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO). Auch eine Befangenheit der
Richterin Dr. H.
geltend machen.
kann der Kläger im Zulassungsantrag nicht erstmals
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2
GKG.
Kayser
Roggenbuck
Stüer
Seiters
Kau
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 30/11 -