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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 86/05
vom
5. Februar 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 5. Februar 2007
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der
Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen
Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist
-3-
bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.
II.
2
1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil
sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. März
1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105).
3
2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
§ 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die
Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre.
Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall
geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 € Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des
Amtsgerichts L.
vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-
chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr
am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer Rest-
-4-
schuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Terno
Otten
Kappelhoff
Ernemann
Stüer
Schmidt-Räntsch
Martini
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - II AGH 4/03 -