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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 86/05
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vom
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5. Februar 2007
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
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Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
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am 5. Februar 2007
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beschlossen:
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Die Hauptsache ist erledigt.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe
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I.
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1
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Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den
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der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der
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Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen
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Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist
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bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.
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II.
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2
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1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
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durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil
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sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. März
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1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105).
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3
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2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
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§ 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die
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Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre.
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Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall
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geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 € Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des
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Amtsgerichts L.
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vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-
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chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
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noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr
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am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer Rest-
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schuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Terno
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Otten
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Kappelhoff
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Ernemann
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Stüer
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Schmidt-Räntsch
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Berlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - II AGH 4/03 -
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