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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 86/05
- vom
- 5. Februar 2007
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
- Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
- am 5. Februar 2007
- beschlossen:
- Die Hauptsache ist erledigt.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe
- I.
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- Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den
- der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der
- Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen
- Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist
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- bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.
- II.
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- 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil
- sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. März
- 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105).
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- 3
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- 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
- § 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die
- Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre.
- Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall
- geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 € Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des
- Amtsgerichts L.
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- vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-
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- chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
- noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr
- am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer Rest-
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- schuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
- Terno
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- Otten
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- Kappelhoff
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- Ernemann
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- Stüer
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- Schmidt-Räntsch
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- Martini
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- Vorinstanz:
- AGH Berlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - II AGH 4/03 -
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