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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 20/09
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vom
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14. April 2009
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in dem Verfahren
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wegen Erlass einer Regelungsverfügung
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
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Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
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Prof. Dr. Quaas
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am 14. April 2009
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beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die Antragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf
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seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im November 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen
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fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und
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§§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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2
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1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die
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Rechtsanwaltskammer ist nach §§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in
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dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die
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spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach
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hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerrufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende
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Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wiederherstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
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und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt
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werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.
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3
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2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf
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gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die
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Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51
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VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit
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einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des
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Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.
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4
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3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat
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BGHZ 44, 25, 26)
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Ganter
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Schmidt-Räntsch
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Stüer
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Roggenbuck
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Martini
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Lohmann
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Quaas
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