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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 20/09
- vom
- 14. April 2009
- in dem Verfahren
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- wegen Erlass einer Regelungsverfügung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
- Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
- Prof. Dr. Quaas
- am 14. April 2009
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die Antragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
- Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf
- seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im November 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen
- fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und
- §§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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- 2
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- 1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die
- Rechtsanwaltskammer ist nach §§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in
- dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die
- spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach
- hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerrufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende
- Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wiederherstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt
- werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.
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- 3
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- 2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf
- gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die
- Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51
- VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit
- einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des
- Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.
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- 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat
- BGHZ 44, 25, 26)
- Ganter
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- Schmidt-Räntsch
- Stüer
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- Roggenbuck
- Martini
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- Lohmann
- Quaas
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