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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 4/06
vom
3. Juli 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann
und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Frey. Dr. Wosgien und
Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs BadenWürttemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
1
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht
genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat
der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur
Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
2
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
3
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-
-3-
richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom
10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher unanfechtbar.
Der Senat hat bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick
4
auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht
(vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31).
Hirsch
Basdorf
Wosgien
Ernemann
Frey
Schmidt-Räntsch
Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 6. Februar 2006 - AGH 33/05 -