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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwSt (B) 4/06
- vom
- 3. Juli 2006
- in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
- gegen
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- wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann
- und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Frey. Dr. Wosgien und
- Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs BadenWürttemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
- Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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- Gründe:
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- Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht
- genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat
- der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur
- Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen.
- Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
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- Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
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- Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
- Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-
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- richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom
- 10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO
- 6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher unanfechtbar.
- Der Senat hat bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick
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- auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht
- (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31).
- Hirsch
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- Basdorf
- Wosgien
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- Ernemann
- Frey
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- Schmidt-Räntsch
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH Stuttgart, Entscheidung vom 6. Februar 2006 - AGH 33/05 -
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