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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 68/17
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vom
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22. März 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung
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eines Betreuungsverhältnisses
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ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR68.17.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am
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22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. September 2016 dahingehend ergänzt, dass
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der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
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Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des
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Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen
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des Angeklagten der Staatskasse zur Last und trägt die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen selbst.
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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses“
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zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung
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verurteilt.
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2
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Mit seiner insoweit wirksam beschränkten Revision erstrebt der Angeklagte mit der näher ausgeführten Sachrüge die Ergänzung des Urteils um einen Teilfreispruch mit entsprechender Kostenfolge. Das Rechtsmittel hat in die-
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sem Umfang vollen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift
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hierzu ausgeführt:
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„Die Anklage ging von zwei selbständigen Taten aus … Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, an zwei unterschiedlichen Tagen
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mit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen zu haben, im Fall 1
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der Anklage zudem Analverkehr mit ihr gehabt zu haben und im
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Fall 2 der Anklage zusätzlich mit einem metallenen Flaschenöffner
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in ihren Körper eingedrungen zu sein. Das Landgericht hat nur als
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erwiesen erachtet, dass der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte September 2006 und Anfang
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Januar 2011 mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und bei
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dieser Tat einen metallischen Gegenstand, bei dem es sich um einen Flaschenöffner gehandelt haben kann, in sie einführte.
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Soweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Teilfreispruch erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 StR 448/05 -, BGH, Beschluss vom 30. Mai 2008
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- 2 StR 174/08 -, NStZ-RR 2008, 287; Meyer-Goßner/Schmitt,
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StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; LR-Stuckenberg, StPO,
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26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.). Ein Fall, in dem
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es eines Teilfreispruchs nicht bedurfte, weil das Gericht mehrere
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tatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansah, aber lediglich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilte, liegt hier nicht vor
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(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 67/07 -,
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BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08 -, und vom
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24. September 1998 - 4 StR 272/98 -; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99 -; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03 -). Das Landgericht hat nicht beide Taten
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als nachgewiesen angesehen, sondern ist in Anwendung des
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Zweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine
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Tat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil
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festgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. Wegen der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispruch auf Kosten
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der Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel ist daher entsprechend zu ergänzen.“
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Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467
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Abs. 1, § 472 Abs. 1 und § 473 Abs. 3 StPO.
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Mutzbauer
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Dölp
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Berger
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König
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Mosbacher
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