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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 68/17
vom
22. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung
eines Betreuungsverhältnisses
ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR68.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am
22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. September 2016 dahingehend ergänzt, dass
der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des
Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last und trägt die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen selbst.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses“
zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt.
2
Mit seiner insoweit wirksam beschränkten Revision erstrebt der Angeklagte mit der näher ausgeführten Sachrüge die Ergänzung des Urteils um einen Teilfreispruch mit entsprechender Kostenfolge. Das Rechtsmittel hat in die-
-3-
sem Umfang vollen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift
hierzu ausgeführt:
„Die Anklage ging von zwei selbständigen Taten aus … Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, an zwei unterschiedlichen Tagen
mit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen zu haben, im Fall 1
der Anklage zudem Analverkehr mit ihr gehabt zu haben und im
Fall 2 der Anklage zusätzlich mit einem metallenen Flaschenöffner
in ihren Körper eingedrungen zu sein. Das Landgericht hat nur als
erwiesen erachtet, dass der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte September 2006 und Anfang
Januar 2011 mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und bei
dieser Tat einen metallischen Gegenstand, bei dem es sich um einen Flaschenöffner gehandelt haben kann, in sie einführte.
Soweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Teilfreispruch erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 StR 448/05 -, BGH, Beschluss vom 30. Mai 2008
- 2 StR 174/08 -, NStZ-RR 2008, 287; Meyer-Goßner/Schmitt,
StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; LR-Stuckenberg, StPO,
26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.). Ein Fall, in dem
es eines Teilfreispruchs nicht bedurfte, weil das Gericht mehrere
tatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansah, aber lediglich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilte, liegt hier nicht vor
(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 67/07 -,
BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08 -, und vom
24. September 1998 - 4 StR 272/98 -; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99 -; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03 -). Das Landgericht hat nicht beide Taten
als nachgewiesen angesehen, sondern ist in Anwendung des
Zweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine
Tat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil
festgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. Wegen der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispruch auf Kosten
der Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel ist daher entsprechend zu ergänzen.“
-4-
3
Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467
Abs. 1, § 472 Abs. 1 und § 473 Abs. 3 StPO.
Mutzbauer
Dölp
Berger
König
Mosbacher