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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 68/17
- vom
- 22. März 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung
- eines Betreuungsverhältnisses
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- ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR68.17.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am
- 22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. September 2016 dahingehend ergänzt, dass
- der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
- Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des
- Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen
- des Angeklagten der Staatskasse zur Last und trägt die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen selbst.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses“
- zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung
- verurteilt.
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- Mit seiner insoweit wirksam beschränkten Revision erstrebt der Angeklagte mit der näher ausgeführten Sachrüge die Ergänzung des Urteils um einen Teilfreispruch mit entsprechender Kostenfolge. Das Rechtsmittel hat in die-
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- sem Umfang vollen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift
- hierzu ausgeführt:
- „Die Anklage ging von zwei selbständigen Taten aus … Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, an zwei unterschiedlichen Tagen
- mit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen zu haben, im Fall 1
- der Anklage zudem Analverkehr mit ihr gehabt zu haben und im
- Fall 2 der Anklage zusätzlich mit einem metallenen Flaschenöffner
- in ihren Körper eingedrungen zu sein. Das Landgericht hat nur als
- erwiesen erachtet, dass der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte September 2006 und Anfang
- Januar 2011 mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und bei
- dieser Tat einen metallischen Gegenstand, bei dem es sich um einen Flaschenöffner gehandelt haben kann, in sie einführte.
- Soweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Teilfreispruch erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 StR 448/05 -, BGH, Beschluss vom 30. Mai 2008
- - 2 StR 174/08 -, NStZ-RR 2008, 287; Meyer-Goßner/Schmitt,
- StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; LR-Stuckenberg, StPO,
- 26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.). Ein Fall, in dem
- es eines Teilfreispruchs nicht bedurfte, weil das Gericht mehrere
- tatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansah, aber lediglich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilte, liegt hier nicht vor
- (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 67/07 -,
- BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08 -, und vom
- 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99 -; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03 -). Das Landgericht hat nicht beide Taten
- als nachgewiesen angesehen, sondern ist in Anwendung des
- Zweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine
- Tat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil
- festgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. Wegen der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispruch auf Kosten
- der Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel ist daher entsprechend zu ergänzen.“
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- Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467
- Abs. 1, § 472 Abs. 1 und § 473 Abs. 3 StPO.
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- Mutzbauer
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- Dölp
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- Berger
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- König
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- Mosbacher
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