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840 B

5 StR 557/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige
Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a
Rdn. 17).
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal