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- 5 StR 557/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 8. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige
- Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a
- Rdn. 17).
- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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