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5 StR 542/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten R
gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Auf die Revision der Angeklagten W
wird das vorge-
nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,
daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in
Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe
zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe entfällt.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in
Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.
Harms
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