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- 5 StR 542/00
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Mai 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Brandstiftung u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001
- beschlossen:
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- 1.
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- Die Revision des Angeklagten R
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- gegen
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- das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000
- wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- 2. Auf die Revision der Angeklagten W
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- wird das vorge-
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- nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,
- daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in
- Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe
- zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten
- Freiheitsstrafe entfällt.
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- 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W
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- wird
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- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- -3-
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- Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in
- Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.
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- Harms
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- Basdorf
- Raum
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- Tepperwien
- Schaal
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