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802 B

5 StR 509/08
(alt: 5 StR 5/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen
Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007
machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und
64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen entbehrlich.
Brause
Raum
Schneider
Schaal
Dölp