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- 5 StR 509/08
- (alt: 5 StR 5/08)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 13. November 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen
- Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007
- machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und
- 64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen entbehrlich.
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- Brause
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- Raum
- Schneider
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- Schaal
- Dölp
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