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749 B

5 StR 504/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der
Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der
zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüssig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für
die zu entscheidende Sache ergeben.
Harms
Brause
Häger
Raum
Schaal