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- 5 StR 504/03
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 17. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der
- Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der
- zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüssig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für
- die zu entscheidende Sache ergeben.
- Harms
- Brause
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- Häger
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- Raum
- Schaal
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