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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 473/18
vom
12. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR473.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Tat 1 der Urteilsgründe, da sie im
Inland begangen worden ist (vgl. §§ 3, 9 StGB).
2. Die Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).
3. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Sie
beruhen teils auf urteilsfremden Erwägungen, teils liefen sie auf eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Sie decken aber auch im
Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Mutzbauer
Sander
König
Schneider
Köhler