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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 473/18
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- 12. Dezember 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR473.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
- 1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Tat 1 der Urteilsgründe, da sie im
- Inland begangen worden ist (vgl. §§ 3, 9 StGB).
- 2. Die Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).
- 3. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Sie
- beruhen teils auf urteilsfremden Erwägungen, teils liefen sie auf eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Sie decken aber auch im
- Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
- Mutzbauer
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- Sander
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- König
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- Schneider
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- Köhler
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