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647 B

5 StR 388/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die in Rumänien (I.
) und in Bulgarien (A.
)
erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die
Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Basdorf
Schneider
Brause
Schaal
König