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- 5 StR 388/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349
- Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
- dass die in Rumänien (I.
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- ) und in Bulgarien (A.
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- )
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- erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die
- Strafe angerechnet wird.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Basdorf
- Schneider
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- Brause
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- Schaal
- König
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