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Nachschlagewerk: ja
BGHSt
: nein
Veröffentlichung : ja
StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist
von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochenfrist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist.
BGH, Beschluss vom 9. November 2006
– 5 StR 349/06
LG Hamburg –
5 StR 349/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2006 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird,
das Urteil (vom 8. März 2006) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2
StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar
2006) verkündet worden.
2
Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf
BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge
kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf
dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist
nämlich möglich, wenn – wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt –
die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der
Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422,
423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).
-3-
3
Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob
nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere
Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam
erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint unstimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO
durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung
ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser
Art auch ohne eine – freilich wünschenswerte – Korrektur durch den Gesetzgeber die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr
nur
noch
– anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht
überschritten werden darf – als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen
kann.
-4-
4
Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht – neben
den Zulässigkeitsbedenken – eine Entscheidung wegen dieser Verfahrensrüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht.
Basdorf
Häger
Brause
Gerhardt
Schaal