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- Nachschlagewerk: ja
- BGHSt
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- : nein
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- Veröffentlichung : ja
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- StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2
- Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist
- von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochenfrist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist.
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- BGH, Beschluss vom 9. November 2006
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- – 5 StR 349/06
- LG Hamburg –
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- 5 StR 349/06
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 9. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
- Garantiefunktion u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2006 werden nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- G r ü n d e
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- Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne
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- des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird,
- das Urteil (vom 8. März 2006) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2
- StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar
- 2006) verkündet worden.
- 2
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- Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf
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- BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge
- kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf
- dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist
- nämlich möglich, wenn – wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt –
- die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der
- Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422,
- 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).
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- 3
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- Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob
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- nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere
- Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam
- erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint unstimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO
- durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung
- ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser
- Art auch ohne eine – freilich wünschenswerte – Korrektur durch den Gesetzgeber die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr
- nur
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- noch
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- – anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht
- überschritten werden darf – als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen
- kann.
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- 4
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- Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht – neben
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- den Zulässigkeitsbedenken – eine Entscheidung wegen dieser Verfahrensrüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht.
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- Basdorf
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- Häger
- Brause
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- Gerhardt
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- Schaal
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