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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 347/18
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vom
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12. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR347.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. März 2018 aufgehoben, soweit eine
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Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67
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Abs. 2 StGB unterblieben ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
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Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer
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Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen
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Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel Erfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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2
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1. Wird – wie hier – die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet, soll nach § 67 Abs. 2
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Satz 2 StGB ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden. Dieser Teil
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der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (§ 67 Abs. 2
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Satz 3 StGB). Zwar kann das Tatgericht von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2
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Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen abweichen. Das Landgericht hat
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hier jedoch eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nicht getroffen. Dies war – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17,
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NStZ-RR 2018, 113).
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3
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2. Mangels Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer kann der
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Senat nicht prüfen, ob sich der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft erledigt und die Anordnung des Vollzugs eines Teils
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der Freiheitsstrafe vor der Maßregelvollstreckung deshalb zu unterbleiben hat.
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Die Entscheidung über den Vorwegvollzug ist daher unter sachverständiger
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Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzuholen
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(BGH, aaO, 114).
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Köhler
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