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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 347/18
- vom
- 12. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR347.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. März 2018 aufgehoben, soweit eine
- Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67
- Abs. 2 StGB unterblieben ist.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
- Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
- Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer
- Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen
- Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel Erfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
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- 1. Wird – wie hier – die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet, soll nach § 67 Abs. 2
- Satz 2 StGB ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden. Dieser Teil
- der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (§ 67 Abs. 2
- Satz 3 StGB). Zwar kann das Tatgericht von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2
- Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen abweichen. Das Landgericht hat
- hier jedoch eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nicht getroffen. Dies war – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17,
- NStZ-RR 2018, 113).
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- 3
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- 2. Mangels Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer kann der
- Senat nicht prüfen, ob sich der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft erledigt und die Anordnung des Vollzugs eines Teils
- der Freiheitsstrafe vor der Maßregelvollstreckung deshalb zu unterbleiben hat.
- Die Entscheidung über den Vorwegvollzug ist daher unter sachverständiger
- Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzuholen
- (BGH, aaO, 114).
- Mutzbauer
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- Sander
- Berger
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- Schneider
- Köhler
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