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5 StR 344/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2011 werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gegen den Angeklagten Z.
ist die im Urteilstenor bezeichnete
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbindlich. Dass
in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen mit drei Jahren
angegeben ist, veranlasst keine Abänderung, weil auszuschließen ist, dass
das Tatgericht angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere als
die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom
25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5
mwN).
Über
die
Beschwerde
des
Angeklagten
I.
gegen
den
Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a StPO konnte der Senat mangels
Abhilfeentscheidung des Tatgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO nicht
entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt
34,
392),
weil
ohne
eine
-3-
solche bei den konkreten nicht näher begründeten Folgeentscheidungen
trotz
fehlender
Beschwerdebegründung
eine
Überprüfung
Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht möglich war.
Basdorf
Raum
König
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Bellay
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