|
|
- 5 StR 344/11
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 27. September 2011
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
-
- 4.
-
- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011
- beschlossen:
-
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2011 werden nach §
- 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
-
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
-
- Gegen den Angeklagten Z.
-
- ist die im Urteilstenor bezeichnete
-
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbindlich. Dass
- in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen mit drei Jahren
- angegeben ist, veranlasst keine Abänderung, weil auszuschließen ist, dass
- das Tatgericht angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe von
- zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere als
- die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom
- 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5
- mwN).
-
- Über
-
- die
-
- Beschwerde
-
- des
-
- Angeklagten
-
- I.
-
- gegen
-
- den
-
- Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a StPO konnte der Senat mangels
- Abhilfeentscheidung des Tatgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO nicht
- entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt
- 34,
-
- 392),
-
- weil
-
- ohne
-
- eine
-
- -3-
-
- solche bei den konkreten nicht näher begründeten Folgeentscheidungen
- trotz
-
- fehlender
-
- Beschwerdebegründung
-
- eine
-
- Überprüfung
-
- Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht möglich war.
-
- Basdorf
-
- Raum
- König
-
- Schneider
- Bellay
-
- der
-
|