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5 StR 331/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011
beschlossen:
Dem Angeklagten E.
wird Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des
Landgerichts vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet.
Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor
Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger
Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen
besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht
möglich.
Basdorf
Schneider
Brause
Schaal
Bellay