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- 5 StR 331/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 14. September 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011
- beschlossen:
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- Dem Angeklagten E.
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- wird Wiedereinsetzung in den vori-
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- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
- der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
- 14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des
- Landgerichts vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil
- werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet.
- Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor
- Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger
- Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen
- besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht
- möglich.
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- Basdorf
- Schneider
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- Brause
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- Schaal
- Bellay
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