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5 StR 278/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf
Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des
Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.
G r ü n d e
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat
keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde
Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.
Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin
Rechtsanwältin B
und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M
in Berlin
ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei
dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3
StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1).
Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit
zur
Äu-
-3-
ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden
(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal