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- 5 StR 278/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 22. Oktober 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
- beschlossen:
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- Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf
- Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des
- Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.
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- G r ü n d e
- Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat
- keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde
- Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.
- Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin
- Rechtsanwältin B
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- und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M
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- in Berlin
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- ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei
- dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3
- StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1).
- Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit
- zur
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- Äu-
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- ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden
- (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).
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- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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