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5 StR 263/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 25. Juli 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
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beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird
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das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die
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Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite.
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2.
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Die weitergehende Revision wird nach §
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349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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3.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
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zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
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Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer
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Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
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mit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision ist
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aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoß
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der damals 14 Jahre alte Angeklagte am Silvesterabend 1999 auf der Straße
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aus einer kurzläufigen Kleinkaliberwaffe, diese beidhändig mit ausgestreckten Armen haltend, gezielt auf den Passanten P
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, der in etwa 25 m Ent-
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fernung mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern stand. Der Schuß traf in
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dessen Herz und war tödlich. Der Angeklagte, der Mitglied eines Schützenvereins ist, handelte dabei, um jemanden aus der Vierergruppe zu verletzen.
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Er konnte und mußte die tödliche Folge seines Schusses voraussehen.
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Zu der erfolgreichen Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt
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zutreffend ausgeführt:
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“Die Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alt
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war, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in der
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Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, als dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde. Neben einem jugendlichen
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Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2
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und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen – und nicht nur auf Verlangen
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– das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH
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NStZ 1996, 612; BGH NStZ 2000, 435; BGH NStZ 2000, 553).”
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Mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat das genannte Prozeßgeschehen und damit den Verfahrensfehler für bewiesen (vgl. dazu BGH
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NStZ 1999, 426). Jedoch kann der Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, der allein den Strafausspruch durch den Rechtsfehler
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berührt sieht – nicht völlig ausschließen, daß auch der Schuldspruch auf
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dem Rechtsfehler beruht. Es ist immerhin denkbar, daß das Landgericht
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aufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Angeklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife des
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Angeklagten nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 553). Deshalb wird auch der Schuldspruch aufgehoben.
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Indes schließt der Senat aus, daß etwa auch die Feststellungen zum
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objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (Körperverletzungsvorsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge) auf dem Rechtsfehler
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beruhen. Hierzu hätten Äußerungen der Mutter des Angeklagten in deren
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letztem Wort nichts beitragen können, zumal da die Herkunft der Tatwaffe
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ungeklärt geblieben ist, so daß die etwa denkbare Angabe der Mutter des
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Angeklagten, ihr Sohn habe nach ihrer Kenntnis weder eine solche Waffe
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besessen noch Zugang zu einer solchen gehabt, ins Leere gegangen wäre.
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Deshalb werden die genannten Feststellungen aufrechterhalten. Der neue
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Tatrichter hat danach nur – unter Zugrundelegung dieser Feststellungen –
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zunächst über die Fragen der Verantwortungsreife und der Schuldfähigkeit
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des Angeklagten zu befinden und gegebenenfalls einen Schuldspruch zu
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fassen sowie die Rechtsfolge neu zu bestimmen.
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Tepperwien
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Gerhardt
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Häger
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Basdorf
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Raum
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