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- 5 StR 263/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 25. Juli 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
- beschlossen:
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- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird
- das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die
- Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite.
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- 2.
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- Die weitergehende Revision wird nach §
- 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- 3.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
- zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
- Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
- Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer
- Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
- mit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision ist
- aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoß
- der damals 14 Jahre alte Angeklagte am Silvesterabend 1999 auf der Straße
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- aus einer kurzläufigen Kleinkaliberwaffe, diese beidhändig mit ausgestreckten Armen haltend, gezielt auf den Passanten P
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- , der in etwa 25 m Ent-
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- fernung mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern stand. Der Schuß traf in
- dessen Herz und war tödlich. Der Angeklagte, der Mitglied eines Schützenvereins ist, handelte dabei, um jemanden aus der Vierergruppe zu verletzen.
- Er konnte und mußte die tödliche Folge seines Schusses voraussehen.
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- Zu der erfolgreichen Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt
- zutreffend ausgeführt:
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- “Die Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alt
- war, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in der
- Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, als dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde. Neben einem jugendlichen
- Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2
- und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen – und nicht nur auf Verlangen
- – das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH
- NStZ 1996, 612; BGH NStZ 2000, 435; BGH NStZ 2000, 553).”
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- Mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat das genannte Prozeßgeschehen und damit den Verfahrensfehler für bewiesen (vgl. dazu BGH
- NStZ 1999, 426). Jedoch kann der Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, der allein den Strafausspruch durch den Rechtsfehler
- berührt sieht – nicht völlig ausschließen, daß auch der Schuldspruch auf
- dem Rechtsfehler beruht. Es ist immerhin denkbar, daß das Landgericht
- aufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Angeklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife des
- Angeklagten nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 553). Deshalb wird auch der Schuldspruch aufgehoben.
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- Indes schließt der Senat aus, daß etwa auch die Feststellungen zum
- objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (Körperverletzungsvorsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge) auf dem Rechtsfehler
- beruhen. Hierzu hätten Äußerungen der Mutter des Angeklagten in deren
- letztem Wort nichts beitragen können, zumal da die Herkunft der Tatwaffe
- ungeklärt geblieben ist, so daß die etwa denkbare Angabe der Mutter des
- Angeklagten, ihr Sohn habe nach ihrer Kenntnis weder eine solche Waffe
- besessen noch Zugang zu einer solchen gehabt, ins Leere gegangen wäre.
- Deshalb werden die genannten Feststellungen aufrechterhalten. Der neue
- Tatrichter hat danach nur – unter Zugrundelegung dieser Feststellungen –
- zunächst über die Fragen der Verantwortungsreife und der Schuldfähigkeit
- des Angeklagten zu befinden und gegebenenfalls einen Schuldspruch zu
- fassen sowie die Rechtsfolge neu zu bestimmen.
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- Tepperwien
- Gerhardt
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- Häger
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- Basdorf
- Raum
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