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852 B

5 StR 256/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3
Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07 – und vom 4. März 2008 – 1 StR 16/08 – ohne Erfolg.
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