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- 5 StR 256/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3
- Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07 – und vom 4. März 2008 – 1 StR 16/08 – ohne Erfolg.
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