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936 B

5 StR 235/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar erheblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingreifen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu
selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlägen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine
Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
Harms
Häger
Gerhardt
Basdorf
Raum