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- 5 StR 235/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 7. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar erheblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingreifen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu
- selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlägen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine
- Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
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- Harms
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- Häger
- Gerhardt
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- Basdorf
- Raum
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