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559 B

5 StR 221/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
auf die Strafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf
Raum
Schneider
Brause
Dölp