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- 5 StR 221/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 16. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Bandendiebstahls
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
- dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
- auf die Strafe anzurechnen ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Basdorf
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- Raum
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- Schneider
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- Brause
- Dölp
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