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5 StR 216/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2007, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger für den Angeklagten Z.
,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger für den Angeklagten E.
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
,
-3-
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z.
wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen
schwerer räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten E.
wird das
vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und wegen schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen
Angeklagten aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
verworfen.
4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur
Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
-4-
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Z.
1
wegen „bewaffneten
Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen jeweils sechs Jahre). Den Angeklagten E.
hat
es wegen „bewaffneten Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie
wegen Beihilfe zum bewaffneten Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt
(Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und drei Jahre). Die Revisionen der Angeklagten führen zu Korrekturen der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
a) Der Angeklagte Z.
war im Juni 2005 mit dem Zeugen H.
übereingekommen, in B.
einen E.
-Markt zu überfallen.
Beim Ausspähen des Tatortes trafen sie auf den dort als Auszubildenden
tätigen Angeklagten E.
schule besuchte. H.
E.
, der gemeinsam mit H.
verlangte von dem von Z.
die Berufseingeschüchterten
Informationen über die Örtlichkeiten des Geschäfts. Der Ange-
klagte E.
zeigte Z.
und H.
eine Luke zum Fenster der
Herrentoilette im Keller des Geschäftes für den Einstieg und erläuterte die
Sicherheitstechnik und die Art des Tresors. Einen Überfall an einem Montagmorgen bezeichnete er wegen der dann noch im Tresor befindlichen Wochenendeinnahmen als besonders lohnend. Der Angeklagte E.
rechnete damit, dass die Täter bei dem Überfall auch eine Schusswaffe bei
sich führten. Denn ihm war klar, dass die überfallenen Personen nur mittels
einer Schusswaffe dazu würden bewegt werden können, den Tresor zu öffnen. Z.
und H.
führten den Überfall am 6. Juni 2005 mit einer
Schreckschusspistole und einem Messer aus. Sie versteckten sich in der
-5-
Herrentoilette. Gegen 5.00 Uhr stürmten die beiden mit den vorgehaltenen
Waffen in den Aufenthaltsraum des Personals; sie zwangen die drei dort befindlichen Verkäuferinnen zu Boden. Z.
hielt die Pistole der Zeugin St.
an den Kopf und forderte den Tresorschlüssel. Nach einer Todesdrohung
führte Z.
– die Pistole gegen den Kopf der Zeugin haltend – die Bedrohte
zum Tresor. Sie öffnete ihn und packte auf Geheiß des Z.
eine Tüte. H.
25.000 € in
hatte die beiden anderen Verkäuferinnen mit Kabelbin-
dern an den Handgelenken gefesselt. Der Angeklagte Z.
schloss die drei
überfallenen Frauen im Büro ein.
b) Z.
4
schlug E.
wenige Tage später vor, sich an weite-
ren Überfällen zu beteiligen, weil er aufgrund seiner körperlichen Voraussetzungen gut einsteigen könne. Der Angeklagte E.
lehnte zunächst
ab, beugte sich dann aber dem Vorschlag, weil er Repressalien befürchtete.
Die Wahl fiel schließlich auf einen Sp.
5
-Markt in B.
.
Die Angeklagten sägten dort am 25. Juni 2005 gegen 2.00 Uhr an einem Fenstergitter, bis es beiseitegeschoben werden konnte. Dann warfen sie
die Scheibe ein und liefen zunächst vom Tatort weg, um mögliche Reaktionen auf den verursachten Lärm abzuwarten. Z.
übergab E.
eine Schreckschusspistole und Pfefferspray. Dieser kletterte durch das eingeworfene Fenster in den Lebensmittelmarkt und wartete im Aufenthaltsraum
des Personals. Z.
te E.
passte auf dem Parkplatz des Marktes auf und melde-
gegen 6.00 Uhr telefonisch die Ankunft der Zeugin Se
Diese kontrollierte wegen eines von E.
.
verursachten Geräuschs
die Toilette. Der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte richtete die Waffe auf die Zeugin, die vor Schreck hinfiel. Der Angeklagte richtete
die Schreckschusspistole dann direkt auf ihren Kopf und fragte: „Wo ist der
Tresor?“. Daraufhin stand die zutiefst verängstigte Zeugin auf, führte den
Angeklagten zum Tresor und schloss ihn auf, während weiterhin die Waffe
auf den Kopf der Zeugin gerichtet war. Die Zeugin packte das Geld aus den
Kassetten in eine Tüte, auf Verlangen auch das Kleingeld. Der Angeklagte
-6-
vergewisserte sich, dass der Tresor auch wirklich leer war. Er nahm die Tüte
mit dem Geld – insgesamt etwa 5.000 € – und drängte die Zeugin in den
Flur. Dort forderte er die Zeugin auf, sich an die Wand zu stellen, wodurch
die Zeugin Todesängste erlitt. Sie musste sich schließlich auf den Boden legen, wo sie der Angeklagte an Händen und Füßen mit Klebeband fesselte.
Auch den Mund der Zeugin versuchte er zu verkleben. E.
dann Z.
die Beute, der daraus wiederum 300 € dem E.
übergab
über-
gab.
6
2. Die Beweisantragsrügen der Angeklagten sind unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
7
a) Der Angeklagte Z.
hat es unterlassen, zur Antragsbegründung
eingereichte und verlesene ärztliche Atteste und eine Bescheinigung einer
Diplompsychologin, den Gesundheitszustand der Freundin dieses Angeklagten betreffend, vorzulegen. Solches wäre zum Verständnis der Ablehnungsentscheidung des Landgerichts aber wesentlich gewesen. Die Strafkammer
hat nämlich den von der Verteidigung vorgetragenen Umstand, der Angeklagte habe sich aus einer Art persönlicher Abhängigkeit um seine damalige
Freundin gekümmert, als ungeeignet dafür angesehen, dass der Angeklagte
die Straftaten unter Ausschluss oder Einschränkung von Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit ausgeführt hat.
8
b) Der Angeklagte E.
hat es unterlassen, mit seiner Rüge,
der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens
sei zu Unrecht abgelehnt worden, ein zur Begründung des Antrags eingereichtes Persönlichkeitsprofil des Angeklagten vorzulegen (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
9
3. Auf die Sachrügen der Angeklagten hat der Senat lediglich die
Schuldsprüche zu korrigieren. Da die Tatbilder davon gekennzeichnet sind,
-7-
dass die Tatopfer das Geld den Tätern aushändigten, liegt jeweils schwere
räuberische Erpressung und nicht schwerer Raub vor.
10
Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar keine Feststellungen treffen können, ob die verwendete Schreckschusspistole auch geladen war. Dies ist aber Voraussetzung, um den vom Landgericht angenommenen – besonders schweren – „bewaffneten Raub“ im Sinne des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen zu können (vgl. BGHSt 48, 197, 201 ff.). Indes
ist in diesem Fall die Qualifikation wegen eines anderen gefährlichen Werkzeugs durch das von dem Mittäter H.
bei der Tat verwendete Messer
gegeben (vgl. BGHSt aaO S. 206). Dass der Angeklagte E.
bei
der unmittelbaren Tatausführung durch zwei Mittäter auch solches in seinen
Gehilfenvorsatz mit der gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat, liegt auf
der Hand.
11
Im Fall 2 der Urteilsgründe hat indes der vom Landgericht angenommene – besonders schwere – „bewaffnete Raub“ keinen Bestand. Das bei
dieser Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich die Voraussetzungen des
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gefährliches Werkzeug (vgl. BGH
NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 6a), die
verwendete Schreckschusspistole diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
StGB (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; BGH NStZ-RR 2002, 265;
2004, 169); das gleiche gilt für das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl.
BGHSt 48, 365, 371). Der Senat hält es – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – für ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung
die Angeklagten belastende Erkenntnisse zum Ladezustand der Schreckschusspistole zu Tage fördern könnte, und entscheidet deshalb zum Schuldspruch auf schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255,
250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB durch. Nach den Feststellungen gibt das
Tatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB, weil der Bemächtigungssituation keine eigenständige
Bedeutung zukam (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8). Wei-
-8-
tergehende Feststellungen hierzu sind von der neuen Hauptverhandlung
nicht zu erwarten.
12
4. Demnach haben die Strafaussprüche im Fall 2 der Urteilsgründe
hinsichtlich beider Angeklagten keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Die Einzelstrafen sind insoweit
aus dem weniger schweren Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB
neu zu bestimmen.
13
Der Senat kann ferner nicht ausschließen, dass im Fall 1 der Urteilsgründe die Bemessung der Strafen durch die angenommene Verwendung
einer Waffe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Deshalb
wird der neue Tatrichter alle Strafen auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei dem hier vorliegenden bloßen
Subsumtionsfehler bestehen bleiben können, neu zu bestimmen haben. Zusätzliche Feststellungen können nur insoweit getroffen werden, als sie zu
den bisherigen nicht in Widerspruch treten würden. Damit werden Umstände,
die erneut auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB abzielen, nicht mehr
Gegenstand weiterer tatrichterlicher Prüfung sein können.
Häger
Gerhardt
Brause
Hubert
Raum