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741 B

5 StR 174/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch
rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit
entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
Basdorf
Brause
Häger
Raum
Schaal