|
|
- 5 StR 174/05
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
- beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch
- rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit
- entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
-
- Basdorf
- Brause
-
- Häger
-
- Raum
-
- Schaal
-
|