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5 StR 142/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1999 nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher
Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen
vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
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Bezüglich des Diebstahls hat die Überprüfung des Urteils keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen
Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist.
Bei beiden Taten stützt das Landgericht seine Überzeugung von der
Täterschaft des bestreitenden Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der
Ehefrau des Angeklagten, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hat. In
der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Bedenken, die über den Ermittlungsrichter in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Ehefrau zur
tragenden Grundlage der Verurteilung zu machen, ergeben sich schon daraus, daß diese Angaben in den Urteilsgründen in außerordentlich knapper
Form wiedergegeben sind. So wird hinsichtlich der Brandstiftung, die der Angeklagte seiner Frau „gestanden“ haben soll, weder deutlich, aus welchem
Anlaß der Angeklagte seiner Ehefrau von der Tat berichtet hat, noch ob seine Schilderung Details enthielt, die auf Täterwissen schließen lassen, noch
ob er seiner Ehefrau von weiteren Straftaten berichtet hat. Angesichts des
Fehlens jeglicher Anknüpfungspunkte kann der Senat nicht überprüfen, ob
sich der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Unrecht der Tat bezichtigt
hat. Allein der Umstand, daß die Ehefrau ihm geglaubt haben will, reicht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus, um die Möglichkeit einer
falschen Selbstbezichtigung auszuschließen.
Darüber hinaus hätte das Landgericht auch darlegen müssen, unter
welchen Umständen es zu den den Angeklagten belastenden Angaben der
Ehefrau gekommen ist. Dies war schon deshalb erforderlich, weil sich aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Eheleute seinerzeit in Streit lebten, sich möglicherweise sogar in Unfrieden getrennt hatten. Ein Motiv der Ehefrau, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war
deshalb nicht von vornherein auszuschließen.
-4-
Soweit das Landgericht die Möglichkeit einer Falschbezichtigung aus
Verärgerung, Rache oder Haß mit der Erwägung ausschließt, in diesem Falle
hätte es angesichts der inzwischen wieder bestehenden Lebensgemeinschaft für die Ehefrau nahegelegen, ihre falschen Angaben in der Hauptverhandlung richtigzustellen, anstatt die Aussage zu verweigern, kann dem nicht
gefolgt werden. Diese Argumentation läßt außer Acht, daß die Ehefrau hätte
einräumen müssen, sich selbst wegen einer falschen Verdächtigung strafbar
gemacht zu haben (vgl. BGH StV 1991, 450, 451). Dieser Umstand konnte
sie dazu veranlassen, von einer Korrektur ihrer Aussage Abstand zu nehmen
und statt dessen von der Möglichkeit des ihr zustehenden Aussageverweigerungsrechts Gebrauch zu machen. Damit hat das Landgericht im Rahmen
seiner Beweiswürdigung eine naheliegende, dem Angeklagten günstigere
Beurteilung des Aussageverhaltens eines Zeugen außer Betracht gelassen.
Dieser Fehler ist bei einem Zeugen, der Angehöriger des Angeklagten im
Sinne des § 52 StPO ist, wie bei jedem anderen Zeugen, aus dessen Aussageverhalten der Tatrichter Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, auf
die Sachrüge hin zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der auf diesem
Fehler beruhenden Verurteilungen. Ob der – hier ebenfalls vorliegende –
Verstoß gegen § 52 StPO, der darin liegt, daß aus der Zeugnisverweigerung
eines Angehörigen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die hierfür maßgeblichen Motive gezogen werden dürfen, weil der Angehörige andernfalls
von den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbe-
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fangen Gebrauch machen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 113, 114),
nur mit einer – hier nicht erhobenen – Verfahrensrüge geltend gemacht werden könnte, kann daher offenbleiben.
Harms
Basdorf
Gerhardt
Tepperwien
Raum